Am 23.12.2020 tritt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – so der sperrige Titel des Gesetzes, in Kraft. Das Gesetz gilt ab dem 23.12.2020 für mit Verbrauchern geschlossene Maklerverträge.
Das Gesetz regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen neu. Es ist künftig unzulässig, die Maklercourtage vollständig auf den Käufer abzuwälzen, wenn auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Was ändert sich?
- Textform
Der Makler ist ab dem 23.12.2020 verpflichtet, die zu zahlende Provision stets im Vorfeld in Textform zu vereinbaren (§ 126b BGB). Die Vereinbarung muss in Schriftform oder mittels einer lesbaren Datei auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per E-Mail) erfolgen.
Wichtig: Die Nichteinhaltung der Form führt zur Nichtigkeit des Vertrages!
- Verteilung der Maklerkosten
Schließt ein Makler sowohl mit dem Käufer als auch mit dem Verkäufer einen Maklervertrag gilt folgendes: Der Makler kann die Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Eine einseitige Mehrverpflichtung einer Partei ist unwirksam.
Wenn der Makler mit einer Partei vereinbart hat, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen.
Schließt alleine der Käufer oder alleine der Verkäufer mit einem Makler einen Vertrag und vereinbaren Käufer und Verkäufer eine Kostenbeteiligung der anderen Vertragspartei, gilt folgendes: Die Kostenbeteiligung darf max. 50 % betragen. Sie ist erst dann fällig, wenn derjenige, der den Makler beauftragt hat, nachgewiesen hat, dass er die Maklercourtage auch tatsächlich gezahlt hat.
Diese Regelungen sind zwingendes Recht und können nicht zum Nachteil des kaufenden Verbrauchers abbedungen werden.
Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen sie uns an!
Dr. Alexander Puplick
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Birgit Nill
Rechtsanwältin